Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.65 / dr / bs Art. 90 Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Melissa Traber, Rechtsanwältin, c/o CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Münchensteinerstrasse 127, Postfach, 4002 Basel Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. Februar 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 1. März 2023 Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. April 2023. Am 28. September 2023 stellte er beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die Ausbil- dung "Dipl. Maschinenbautechniker HF" an der B._____, in der Höhe von insgesamt Fr. 32'825.00. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 wies der Be- schwerdegegner das Gesuch um Übernahme der Kurskosten ab. Die da- gegen erhobene Einsprache wies er sodann mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2023 aufzuheben und das Gesuch um Kosten- übernahme für die Ausbildung zum Dipl. Maschinenbautechniker HF zu bewilligen. 2. Eventualiter sei die Kostenübernahme für die Ausbildung zum Dipl. Ma- schinenbautechniker HF bis zum Ende der Rahmenfrist zu bewilligen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Verfahrensantrag Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin der bisherigen Rahmenfris- ten beizuziehen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2024 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Über- nahme der Kosten für die Ausbildung "Dipl. Maschinenbautechniker HF" an der B._____ mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] I S. 15 ff.) zu Recht abgewiesen hat. -3- 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistun- gen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Per- sonen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeits- marktlichen Massnahmen soll nach Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermit- telbar sind, gefördert werden. 2.1.2. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Aus- bildung als solche, d.h. die Grundausbildung, zu fördern. Die Leistungen der Versicherung dienen einzig der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, von welcher die versicherte Person bereits betroffen oder unmittelbar bedroht ist (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 59, S. 339 mit Hinweis). Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur einzusetzen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeits- losenversicherung in Zusammenhang stehen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundessozialversiche- rungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2470 Rz. 666; BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59, S. 339 mit Hinweis). 2.1.3. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen ar- beitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Die An- spruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente. Das objektive Element be- zieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes für Arbeitskräfte. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versi- cherten Person an diese Nachfrage (BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59, S. 340 mit Hinweis). Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz.666 ff., und Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 111 V 271 sowie SVR 2005 ALV Nr. 9 S. 29, C 147/04 E. 2.1.1 und E. 4). 2.2. Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich in- dividuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Ein- gliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Die Grenze zwi- schen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einer- seits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- -4- rechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Dieselbe Massnahme kann beiderlei Merkmale aufweisen. Es ist im konkreten Fall zu würdigen, welche Umstände überwiegen. Abzustellen ist u.a. auch auf die arbeitsmarktliche Indikation der Umschulung oder Weiterbildung, welche nur dann gegeben ist, wenn die Arbeitsmarktlage den Einsatz von arbeitsmarktlichen Mass- nahmen gebietet. Dies ist erfüllt, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeits- marktliche Massnahme die Vermittelbarkeit erheblich verbessert. Arbeits- marktliche Massnahmen müssen Vorkehren sein, welche der versicherten Person erlauben, sich an die industriellen und technischen Fortschritte an- zupassen oder bereits vorhandene berufliche Fähigkeiten, ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit, auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Stehen einer versicherten Person aufgrund ihrer vielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen, so fehlt die arbeitsmarktliche Indikation (BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 60, S. 352 f.). 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der ihm fehlenden Grundaus- bildung bzw. eines fehlenden Abschlusses einer Berufsausbildung sowie der Tatsachen, dass er bald ein Jahr arbeitslos sei und daher als langzeit- arbeitslos gelte, und er über 50 Jahre alt sei, sei von erschwerter Vermit- telbarkeit und daher von der arbeitsmarktlichen Indikation der Ausbildung zum Dipl. Maschinenbautechniker HF auszugehen (Beschwerde S. 5). Wäre er nicht immer wieder arbeitslos geworden, hätte er die Ausbildung nicht ins Auge fassen müssen. Zudem herrsche im Bereich der Maschinen- industrie Fachkräftemangel, weshalb die Vermittlungsfähigkeit durch die Ausbildung verbessert werde (Beschwerde S. 6). Zwar dauere die Ausbil- dung über ein Jahr. Die zeitliche Richtlinie, wonach überjährige Bildungs- gänge üblicherweise vom Leistungsanspruch der Arbeitslosenversicherun- gen ausgeschlossen seien, stelle jedoch nur einen Grundsatz dar. Zudem bestehe eine gesetzliche Ausnahmeregelung für ältere Arbeitslose (Be- schwerde S. 7). 4. 4.1. Ausweislich der Akten schloss der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Anlagen- und Apparatebauer ab und bildete sich zum Techniker Maschinenbau fort (Bewerbungsschreiben vom 19. November 2023 in VB I S. 11 f.). Er war unter anderem als LKW-Chauffeur, Kranführer (vgl. die Arbeitszeugnisse vom 30. September und 3. Juni 2019 in VB I S. 57 und S. 58; vgl. auch die Anmeldebestätigung vom 6. Februar 2023 in VB I S. 187) und in verschiedenen Tätigkeiten mit Führungs- und Leitungs- funktionen tätig (vgl. die Arbeitszeugnisse, wonach der Beschwerdeführer als Leiter Werkstatt, VB I S. 54; Werkstattchef, VB I S. 56; Fuhrpark- und Werkstattleiter, VB I S. 60; und Flottenmanager bzw. Leiter Werkstatt, VB I -5- S. 62 f., tätig gewesen sei). In seinem letzten Arbeitsverhältnis war der Beschwerdeführer als Mechaniker tätig (Arbeitsvertrag vom 23. August 2021 in VB I S. 182 ff.). Er hat sich seit der Kündigung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber am 27. Januar 2023 per 31. März 2023 (VB I S. 181) erfolglos um zahlreiche Stellen beworben. Die Gründe für die Erfolglosigkeit der Bemühungen des Beschwerdeführers waren unter anderem fehlende berufliche Qualifikationen ("Leider suchen wir für diese Stelle jemanden mit einer Ingenieurausbildung."; E-Mail der C._____ AG vom 2. Oktober 2023 in Beilage 4 der Beschwerde vom 29. Januar 2024; vgl. auch den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen des Be- schwerdeführers in VB I S. 160) und eine Überqualifizierung des Be- schwerdeführers (vgl. E-Mail der D._____ AG vom 31. Oktober 2023 in Beilage 3 der Beschwerde vom 29. Januar 2024; vgl. auch den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in VB I S. 2, S. 36 und S. 168). Der Beschwerdeführer hat sich per 16. Oktober 2023 für den Studiengang Maschinenbau HF Schwerpunkt Konstruktionstechnik eingeschrieben (vgl. die "Bestätigung Schulbesuch" vom 29. September 2023 in VB I S. 53). Bei erfolgreichem Abschluss erhielte er den Titel "Dipl. Maschinenbautechniker HF" (Studienführer 2023 der B._____ zum Studiengang Maschinenbau HF Schwerpunkt Konstruktionstechnik [Studienführer] in VB I S. 115). Dabei handelt es sich um eine dreijährige berufsbegleitende Ausbildung (Studienführer in VB I S. 114 vgl. auch S. 117) für Fach- und Führungskräfte (Studienführer in VB I S. 110). 4.2. 4.2.1. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen ar- beitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Dabei ist massgebend, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält, und ob dieser aus per- sönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. E. 2.1.3. hiervor sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2; 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Sowohl in den erlernten Berufen des Beschwerdeführers als Anlagen- und Apparatebauer bzw. Techniker Maschinenbau als auch in den ausgeübten Berufen als Mechaniker und LKW-Chauffeur (vgl. E. 4.1.) bestehen in der gegenwärtigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage genügend offene Stellen, was auch daran zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer sich für eine grosse Anzahl an offenen Stellen beworben hat (vgl. den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in VB I S. 1 ff., 7 ff., 23 ff., 34 ff., 100 ff., 145 ff., 148 ff., 159 ff., 162 ff. und 167 ff., wonach er sich insgesamt für 132 Stellen beworben hat). Betreffend eine Stelle als Chauffeur führte der Beschwerdeführer gar aus, dort könnte er jederzeit einsteigen, er wolle aber lieber eine Kaderposition (vgl. das Prozessorien- tierte Beratungsprotokoll des Beschwerdegegners in VB III S. 5). Im für den -6- Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsmarkt ist damit von einem genügenden Stellenangebot auszugehen. In objektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktliche Indikation (vgl. E. 2.1.3.). Der Beschwer- deführer verfügt sodann über eine solide Aus- und Weiterbildung (vgl. E. 4.1.; vgl. auch den Lebenslauf in VB I S. 5 f.; vgl. zudem die verschiede- nen Atteste in VB I S. 59, S. 64 ff. und S. 81). Sodann weist er Berufserfah- rung in teilweise verantwortungsvollen Positionen auf. Dass er über Berufs- erfahrung verfügt, zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer an der B._____ angenommen wurde (vgl. den Studienführer in VB I S. 116, wo- nach Berufspraxis von Vorteil sei). Dem Beschwerdeführer wurden schliesslich ausgezeichnete Arbeitszeugnisse ausgestellt, worin ihm je- weils umfassende Fachkenntnisse in seinem Tätigkeitsgebiet und in Rand- gebieten (vgl. dazu insbesondere die Arbeitszeugnisse in VB I S. 54 f. und S. 60 f.) attestiert wurden (vgl. die Arbeitszeugnisse in VB I S. 54 f., S. 56 f., S. 57, S. 58, S. 60 f., S. 62, S. 80). Zwar ist der Beschwerdeführer bereits 51 Jahre alt. Den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass er Absagen aufgrund seines Alters erhalten hat. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um die Stellen in seinem erlernten Berufsfeld oder einem damit verwandten Tätigkeitsbereich benachteiligt bzw. erschwert vermittelbar wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2; 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2). Auch in subjektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktliche Indikation für die Übernahme der Kosten der fragli- chen Ausbildung durch die Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 2.1.3.). Nach Lage der Akten kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass zu hohe Lohnforderungen des Beschwerdeführers Grund dafür waren, dass sich potenzielle künftige Arbeitgeber gegen dessen Anstellung entschie- den. So führte er selbst aus, dass das Problem nicht bei seinen Fähigkei- ten, sondern bei den Lohnvorstellungen liege (Prozessorientiertes Bera- tungsprotokoll des Beschwerdegegners in VB III S. 6). Er ist damit nicht oder nur in ungenügendem Masse bereit, einen geringeren Lohn zu akzep- tieren. Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen insbesondere für leitende Stellen beworben (bei insgesamt 132 Bewerbungen hat er sich für 93 lei- tende Stellen und lediglich für 19 Stellen als Techniker/Anlagenbau- er/Elektriker etc. und gar nur für zwei Stellen als Chauffeur bzw. Kranführer beworben, vgl. den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen in VB I S. 1 ff., 7 ff., 23 ff., 34 ff., 100 ff., 145 ff., 148 ff., 159 f., 162 ff., 167 ff.). Er hat dabei auch ausgeführt, dass er unbedingt in eine Kaderstelle einsteigen und nicht mehr als Chauffeur arbeiten möchte (Prozessorientiertes Bera- tungsprotokoll des Beschwerdegegners in VB III S. 5). Dies, obwohl er bei seiner letzten Arbeitgeberin als Mechaniker angestellt war (vgl. Arbeitsver- trag vom 23. August 2021 in VB I S. 182 ff.) und auch angab, unter ande- rem Stellen als Chauffeur und Kranführer zu suchen (vgl. die Anmeldebe- stätigung vom 6. Februar 2023 in VB I S. 187). Aus Sicht der Arbeits- -7- losenversicherung wird jedoch auch eine Tätigkeit als zumutbar erachtet, welche dem Versicherten einen erheblich geringeren Lohn einbringt, so- lange Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG geleistet werden (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Es darf also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch ohne die anbegehrte Ausbildung in der Lage wäre, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle in seinem angestamm- ten oder einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden, so dass arbeits- marktliche Massnahmen nicht unmittelbar geboten sind. 4.2.2. Überdies hätte der Beschwerdeführer die Ausbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch absolviert, wenn er nicht arbeitslos geworden wäre. So führt er selbst aus, er versuche diese Ausbildung schon seit meh- reren Jahren zu erlangen, sei jedoch immer abgelehnt worden (Gesuch um Übernahme der Kurskosten vom 28. September 2023 in VB I S. 104). Es handelt sich dabei also um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit ge- hegten Berufswunsch und nicht um eine adäquate Massnahme zur Been- digung der Arbeitslosigkeit (Weisung AVIG AMM [AVIG-Praxis AMM] des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], Stand 1. Juli 2023, Rz. A17). Die Massnahme ist damit nicht spezifisch dafür bestimmt, geeignet und not- wendig, die Vermittelbarkeit zu fördern, und es steht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 117/00 vom 8. August 2000 E. 2b und C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.2). Zudem ist ein Bildungszer- tifikat allein ohnehin kein Garant für eine rasche Eingliederung. 4.2.3. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf das Vorbringen des Beschwer- deführers einzugehen, wonach ihm auch arbeitsmarktliche Massnahmen gewährt werden könnten, welche länger als ein Jahr dauern, da eine ge- setzliche Ausnahmeregelung für ältere Arbeitslose bestehe (Beschwerde S. 7). Diesbezüglich ist zudem zu erwähnen, dass Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllen, gemäss Art. 59 Abs. 3bis AVIG zwar unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können. Dies bezieht sich jedoch auf die Weiterführung von Massnahmen nach Ausschöpfung der Taggelder (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. A44 f.). An den hinsichtlich der Dauer von allfällig gewährten arbeitsmarktlichen Mas- snahmen geltenden Beschränkungen ändert diese Bestimmung jedoch nichts. 4.3. Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass es für den Beschwer- deführer ohne Absolvierung der Ausbildung "Dipl. Maschinenbautechniker HF" praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, womit die anbegehrte -8- Massnahme nicht arbeitsmarktlich indiziert ist. Zudem wäre diese Ausbil- dung ohnehin Bestandteil der Berufsausbildung (soziale Üblichkeit) und als eine Vorkehr der allgemeinen beruflichen Aus- oder Weiterbildung zu qua- lifizieren, für welche die Arbeitslosenversicherung gar nicht aufzukommen hat. Der Beschwerdegegner hat den Anspruch auf Übernahme der Kosten der beantragten Ausbildung damit zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Reisinger