9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer verwaltungsexternen Begutachtung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: