_ vom 8. Januar 2024 (BB 4) war vorliegend nicht unerlässlich für die Entscheidfindung, da an den kreisärztlichen Aktenbeurteilungen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid stützte, bereits aufgrund der damals vorgelegenen aktenkundigen medizinischen Berichte zumindest geringe Zweifel bestanden und den versicherungsinternen Aktenbeurteilungen daher kein Beweiswert hätte beigemessen werden dürfen. Die Kosten dieses Berichtes sind demnach – entgegen dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers – nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6; 8C_20/2013 vom 16. Mai 2013 E. 6.2.2).