8.3. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2024 (BB 4) war vorliegend nicht unerlässlich für die Entscheidfindung, da an den kreisärztlichen Aktenbeurteilungen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid stützte, bereits aufgrund der damals vorgelegenen aktenkundigen medizinischen Berichte zumindest geringe Zweifel bestanden und den versicherungsinternen Aktenbeurteilungen daher kein Beweiswert hätte beigemessen werden dürfen.