Eine Rückweisung an die Verwaltung ist hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Da von Seiten der Beschwerdegegnerin bisher lediglich eine verwaltungsinterne Aktenbeurteilung mit beschränktem Beweiswert (vgl. E. 5.2. und 5.3. hiervor) eingeholt worden ist und dieser fachärztliche Beurteilungen anderer Ärzte entgegen stehen, geht es vorliegend um eine bisher vollständig ungeklärte Frage des Vorliegens einer frozen shoulder. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung unter Einbezug der aktuellen medizinischen Berichte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.