7.2. Gemäss Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 265) soll die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen medizinischen Sachverhalt für gutachtlich abklärungsbedürftig oder eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt für nicht beweiskräftig hält. Eine Rückweisung an die Verwaltung ist hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist.