In Anbetracht der strengen Voraussetzungen an eine reine versicherungsinterne Aktenbeurteilung (vgl. E. 5.2. hiervor) bestehen zumindest geringe Zweifel an den Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 8. März 2022 (VB 54) sowie vom 15. November 2023 (VB 140) und vom 22. Februar 2024 (vgl. bg. Beil. 1), womit sich die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gestützt auf dessen Einschätzungen nicht abschliessend beurteilen lassen. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere Abklärungen vorzunehmen haben.