6.3.2. Die vorhandenen Berichte stehen in erheblichem Widerspruch zueinander. Während der behandelnde Arzt Dr. med. B._____ und der vom Beschwerdeführer beauftragte Dr. med. E._____ beide Argumente und auch Literaturverweise für das Vorliegen einer frozen shoulder gestützt auf das MRI vom 19. März 2021 vorbringen, führen der Versicherungsmediziner Dr. med. C._____ sowie der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Facharzt Dr. med. F._____ gestützt auf dieselbe Untersuchung aus, es liege keine frozen shoulder vor. Dr. med. F._____ setzte sich in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2023 mit dem MRI vom 19. März 2021 auseinander. Durch die fachärztliche Stellungnahme von Dr. med.