In der gesamten vorliegenden Dokumentation sei kein unfallspezifischer Befund objektivierbar ausgewiesen, eine Einschränkung der Beweglichkeit der Schulter beruhe ausschliesslich auf Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstkonsultation beim Hausarzt. Für die Bewegungseinschränkung sei ein schonungsbedingtes Verhalten aufgrund der seit Jahren bestehenden HWS-Problematik wahrscheinlicher als eine geltend gemachte Kontusion der Schulter ohne objektivierbare Verletzung (bg. Beil. 1 S. 2 ff. zur Eingabe vom 6. März 2024). -9-