6.2.8. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde eine weitere versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2024 ein. Dieser führt aus, in der Stellungnahme von Dr. med. F._____ sei auf die Stellungnahme von Dr. med. E._____ kein Bezug genommen worden. Weder würden das coracohumerale Ligament noch das Rotatorenintervall oder das subcoracoidale Fettdreieck beschrieben. Zudem liege einer frozen shoulder gerade ein entzündlicher Prozess mit Narbenbildung zu Grunde. Ebenso führte er aus, die beschriebene Synovitis passe sehr gut zum Beschrieb in der zitierten Literatur hinsichtlich einer frozen shoulder.