Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56 mit Hinweisen). 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. C._____, Praktischer Arzt, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 31. Mai 2021 (VB 33) sowie vom 8. März 2022 (VB 54). Dieser führte aus, es seien keine wahrscheinlichen unfallbedingten strukturellen Verletzungen dokumentiert. Die Unfallfolgen spielten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis drei Monate nach dem Unfall für das Beschwerdebild keine Rolle mehr (VB 33).