2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten die Abweisung der Beschwerde. Sie reichte dabei unter anderem auch eine nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides eingeholte medizinische Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu welchen die -3-