Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 stellte sie die Leistungen per 30. Juni 2021 ein. Mit Verfügung vom 11. März 2022 hielt sie an der Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juni 2021 fest und wies den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: