Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.64 / DB / nl Art. 72 Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023; ES01783/2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer war als Konfektionsarbeiter ange- stellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Fol- gen von Unfällen versichert. Am 20. Januar 2021 stürzte er gemäss Scha- denmeldung auf einem vereisten Parkplatz und beklagte danach Be- schwerden an der linken Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heil- behandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 stellte sie die Leistungen per 30. Juni 2021 ein. Mit Verfügung vom 11. März 2022 hielt sie an der Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juni 2021 fest und wies den Anspruch auf weitere Versicherungsleis- tungen ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11.12.2023 sei vollum- fänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere die Bezahlung der Taggelder und Heilkosten auch nach dem 30.06.2021, zuzusprechen. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Die Kosten für die Beurteilungen durch Dr. med. B._____ vom 29.03.2022 und 08.01.2024 seien der Beschwerdegegnerin aufzuer- legen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin unter Beilage ihrer Akten die Abweisung der Beschwerde. Sie reichte dabei unter anderem auch eine nach Erlass des angefochtenen Ein- spracheentscheides eingeholte medizinische Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu welchen die -3- zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Ver- fügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Per- son gestellten Anträge den Streitgegenstand. Ist im Sozialversicherungs- verfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, wird das Verwaltungsver- fahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ur- sprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger An- fechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24.10.2022 E. 4.1). 1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten für die Beurteilung des im Einspracheverfahrens eingereichten Berichtes von Dr. med. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 29. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 66) seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Beschwerde S. 21), können diese Kosten nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bilden, da im angefochtenen Entscheid nicht darüber ent- schieden worden ist. Entsprechend ist auf den Antrag nicht einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Januar 2021 mit Einspracheent- scheid vom 11. Dezember 2023 (VB 145) zu Recht per 30. Juni 2021 ein- gestellt hat. 3. 3.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). -4- 3.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). 3.3. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Un- fallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ur- sache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im So- zialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe- gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56 mit Hinweisen). 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilun- gen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. C._____, Praktischer Arzt, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 31. Mai 2021 (VB 33) sowie vom 8. März 2022 (VB 54). Dieser führte aus, es seien keine wahrscheinlichen unfallbedingten strukturellen Verletzungen doku- mentiert. Die Unfallfolgen spielten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis drei Monate nach dem Unfall für das Beschwerdebild keine Rolle mehr (VB 33). An dieser Beurteilung hielt er unter Berücksichtigung eines vom Beschwerdeführer eingereichten Berichtes von Dr. med. B._____, vom 8. November 2021 (VB 47) fest (VB 54). -5- 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Einschätzungen der involvierten Ärzte widersprächen sich diametral (Beschwerde S. 20). Ge- stützt auf die Ausführungen von Dr. med. B._____ liege eine frozen shoul- der vor und die Beschwerden des Beschwerdeführers seien auf den Unfall vom 20. Januar 2021 zurückzuführen. Da Zweifel an der versicherungsin- ternen Einschätzung bestehen würden, seien weitere Abklärungen vorzu- nehmen (Beschwerde S. 21). -6- 6.2. 6.2.1. Dr. med. C._____ gab in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 an, auf- grund von mehrmaligen HWS-Operationen mit zweimaliger anteriorer Fu- sion HWK 4-7 in der Uniklinik D._____ 2007 sowie mit Operation zuletzt 2011 in Q._____ habe bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Kör- perregion bereits vor dem Unfallereignis eine Beeinträchtigung vorgelegen, indem degenerative Veränderungen des Schultergelenks links vorbestan- den hätten. Aus den Berichten seien keine unfallbedingten strukturellen Verletzungen dokumentiert und das Unfallbild spiele aufgrund der ausge- prägten degenerativen Veränderungen und Voroperationen drei Monate nach dem Unfall keine Rolle mehr (VB 33). 6.2.2. Dr. med. E._____, Facharzt für Radiologie, führt in seinem Befund vom 2. November 2021 gestützt auf eine MR Arthrographie der linken Schulter vom 19. März 2021 aus, es liege eine Gelenkkapselverdickung vor allem im inferioren Gelenkrecessus vor, was auf eine Kapsulitis/frozen shoulder hinweise. Zudem seien kleinere subkortikale/subchondrale Zysten an der hinteren Zirkumferenz des Humeruskopfes sowie Zeichen einer moderaten Bursitis subakromialis/subdeltoidea zu erkennen. Die kleinzystischen sub- chondralen/subkortikalen Strukturen an der hinteren Zirkumferenz seien degenerativer Natur und würden auf eine vermehrte Belastung in Aussen- rotation hinweisen. Die Kapselverdickung im inferioren Gelenkrecessus so- wie im Bereich des vorderen Gelenkkapselintervalls weise auf eine Kapsu- litis/frozen shoulder hin, welche möglicherweise durch das Trauma ausge- löst worden sei (VB 52). 6.2.3. Dr. med. B._____ führte in seinem Bericht vom 8. November 2021 gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. E._____ (vgl. E. 6.2.2. hiervor) aus, der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. C._____ könne nicht gefolgt werden. Die klinische Diagnose einer frozen shoulder könne aufgrund der vorliegenden Dokumente gut nachvollzogen werden. Es be- stehe ein protrahierter Schmerzzustand und eine deutliche, zunehmende Einschränkung der Schulterbeweglichkeit links, was klassische Zeichen ei- ner frozen shoulder / adhesive Kapsulitis seien. Die Ursachen dafür seien mannigfaltig, ein Schultertrauma wie zum Beispiel eine Kontusion bei Sturz sei eine der möglichen Ursachen. Typische Zeichen seien unter anderem eine Verdickung des coracohumeralen Ligamentes, eine Kapselverdickung und eine Verkleinerung des axillären Recessus (VB 47 S. 4). Es liege nicht eine einfache Schulterkontusion nach Sturz vor, sondern eine frozen shoul- der, deren Behandlung (und dementsprechend status quo sine/ante) meh- rere Monate bis zu zwei Jahren dauern könne (VB 47 S. 5). -7- 6.2.4. Gestützt auf eine erneute Prüfung der MRI-Befunde vom 5. März 2021 (recte: 19. März 2021; VB 52 S. 6) führte Dr. med. C._____ in seiner Beur- teilung vom 8. März 2022 aus, aufgrund der radiologischen Beurteilung liege keine frozen shoulder vor. Es finde sich im Gelenk eine grosse Menge Kontrastmittel, welches bei tatsächlich vorliegender frozen shoulder gar nicht hätte appliziert werden können, da daraus einerseits massive Schmerzen des Patienten resultieren würden und zum anderen, weil bei entzündlicher Verdickung der Gelenkkapsel so viel Kontrastmittel intraarti- kulär gar nicht Platz hätte. Bei einer frozen shoulder sei der untere Re- zessus sehr schmal und lasse sich nicht wie im vorliegenden MRI entfalten. Somit könne die von Dr. med. E._____ gestellte Diagnose einer frozen shoulder nicht nachvollzogen werden (VB 54). 6.2.5. Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 29. März 2022 ein, in welcher dieser ausführte, die Beurteilung von Dr. med. C._____ beruhe auf dem fehlenden Zeichen einer Schrumpfung des inferioren Recessus. Wei- tere Merkmale, welche in der Literatur beschrieben würden, seien aber prä- sent und dargelegt. Zudem beschreibe der vorliegende Operationsbericht (vom 11. März 2022, vgl. VB 92), welcher erst nach der Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 8. März 2022 datiere, die typischen intraoperativ be- legten Zeichen einer frozen shoulder. Die erneute Beurteilung von Dr. med. C._____ treffe aus den dargelegten Gründen nicht zu. Es liege vorliegend eine frozen shoulder vor, die ihre Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Unfall vom 20. Januar 2021 habe (VB 66 S. 4). 6.2.6. Nachdem am 24. Februar 2022 eine Operation an der eingeschränkten Schulter durchgeführt worden war (VB 92), legte die Beschwerdegegnerin MRI-Bilder des Schultergelenks vom 19. März 2021 Dr. med. F._____, Facharzt für Radiologie, zur konsiliarischen Beurteilung vor. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2023 aus, die glenohumeralen Liga- mente seien sehr kräftig ausgebildet, entsprechend komme es zu einer subjektiven Verdickung der Kapsel respektive ligamentären Strukturen. Der inferiore Kapselrecessus sei mässig gross, die Kapsel selbst hier nicht ver- dickt. Entlang dem Intervall respektive oberhalb des Intervalls und des coracoclaviculären Ligaments sei nur marginal Weichteilgewebe abzugren- zen, so dass die Kriterien für eine frozen shoulder respektive eine Kapsel- schrumpfung nicht erfüllt seien (VB 104). 6.2.7. Dr. med. C._____ führte in seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 aus, es werde im Operationsbericht zwar eine zirkumferentielle Kapsuloto- mie mit Werwolf beschrieben, nicht jedoch, ob die Kapsel auch verdickt -8- gewesen sei. Es fehle somit im Operationsbericht eine nachvollziehbare Dokumentation, inwieweit eine objektivierbare Einschränkung im Sinne ei- ner frozen shoulder bestanden habe. Belegt sei anhand der vorliegenden Dokumentation lediglich eine unspezifische chronische Entzündung im Schulterbereich mit/bei Einengung des Subacromialraums, wobei diese Kombination eine schmerzbedingte Hemmung der Schulterbeweglichkeit hinreichend erkläre (VB 140). 6.2.8. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde eine weitere versi- cherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2024 ein. Dieser führt aus, in der Stellungnahme von Dr. med. F._____ sei auf die Stellungnahme von Dr. med. E._____ kein Bezug genommen wor- den. Weder würden das coracohumerale Ligament noch das Rotatorenin- tervall oder das subcoracoidale Fettdreieck beschrieben. Zudem liege einer frozen shoulder gerade ein entzündlicher Prozess mit Narbenbildung zu Grunde. Ebenso führte er aus, die beschriebene Synovitis passe sehr gut zum Beschrieb in der zitierten Literatur hinsichtlich einer frozen shoulder. Auch die nun dritte Beurteilung des ArthroMRI durch Dr. med. F._____ habe nicht viel Licht in die kontroverse Beurteilung gebracht, da in der Lite- ratur typische Befunde nicht angesprochen seien und die Aussage, wonach die Kriterien für eine frozen shoulder respektive eine Kapselschrumpfung nicht erfüllt seien, nicht belegt sei. Damit könne er sich der erneuten Beur- teilung von Dr. med. C._____ mit seinen zusätzlichen Ausführungen zu dessen Argumenten nicht anschliessen (Beschwerdebeilage [BB] 4 S. 4 ff.). 6.2.9. Mit der Vernehmlassung reichte die Beschwerdegegnerin eine erneute Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 22. Februar 2024 ein, in wel- cher dieser an seiner Aussage festhielt, es seien auch anlässlich der Ope- ration keine nachvollziehbaren Befunde für das Vorliegen einer adhäsiven Capsulitis ausgewiesen. Im OP-Bericht fände sich keine Beschreibung ver- dickter Strukturen, keine verdickten Bänder, auch nicht ein verdicktes Liga- mentum coracohumerale. Ebenso würde eine Beschreibung entsprechend der Neutral-Null-Methode fehlen, ob sich die Beweglichkeit überhaupt ver- bessert habe. Die Dokumentation entspreche in keiner Weise dem, was von einem ordentlichen OP-Bericht zu erwarten wäre. In der gesamten vor- liegenden Dokumentation sei kein unfallspezifischer Befund objektivierbar ausgewiesen, eine Einschränkung der Beweglichkeit der Schulter beruhe ausschliesslich auf Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erst- konsultation beim Hausarzt. Für die Bewegungseinschränkung sei ein schonungsbedingtes Verhalten aufgrund der seit Jahren bestehenden HWS-Problematik wahrscheinlicher als eine geltend gemachte Kontusion der Schulter ohne objektivierbare Verletzung (bg. Beil. 1 S. 2 ff. zur Ein- gabe vom 6. März 2024). -9- 6.3. 6.3.1. Sowohl die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 22. Februar 2024 als auch die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2024 datie- ren nach dem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023. Sie erlauben jedoch beide Rückschlüsse für den Zeitraum bis zum Erlass des Ein- spracheentscheids, da sie sich beide um die Beurteilung des MRI vom 19. März 2021 drehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen), womit diese vorliegend zu berücksich- tigen sind. 6.3.2. Die vorhandenen Berichte stehen in erheblichem Widerspruch zueinander. Während der behandelnde Arzt Dr. med. B._____ und der vom Beschwer- deführer beauftragte Dr. med. E._____ beide Argumente und auch Litera- turverweise für das Vorliegen einer frozen shoulder gestützt auf das MRI vom 19. März 2021 vorbringen, führen der Versicherungsmediziner Dr. med. C._____ sowie der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Facharzt Dr. med. F._____ gestützt auf dieselbe Untersuchung aus, es liege keine frozen shoulder vor. Dr. med. F._____ setzte sich in seiner Stel- lungnahme vom 28. Juli 2023 mit dem MRI vom 19. März 2021 auseinan- der. Durch die fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. E._____ liegt je- doch eine begründete Einschätzung vor, welche der Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ widerspricht. Indem Dr. med. F._____ sich nicht mit der anderslautenden Ansicht von Dr. med. E._____ auseinandersetzt, kann auch durch die externe Beurteilung der Widerspruch zwischen den beiden Meinungen von Dr. med. E._____ und Dr. med. C._____ nicht aufgelöst werden. In Anbetracht der strengen Voraussetzungen an eine reine versicherungs- interne Aktenbeurteilung (vgl. E. 5.2. hiervor) bestehen zumindest geringe Zweifel an den Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 8. März 2022 (VB 54) sowie vom 15. November 2023 (VB 140) und vom 22. Februar 2024 (vgl. bg. Beil. 1), womit sich die Leistungsansprüche des Beschwer- deführers gestützt auf dessen Einschätzungen nicht abschliessend beur- teilen lassen. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere Abklärungen vorzunehmen haben. 6.4. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit ins- gesamt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist da- her zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). - 10 - Dabei ist insbesondere gutachterlich zu klären, ob beim Beschwerdeführer eine frozen shoulder vorliegt und ob diese überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 19. Februar 2021 zurückzuführen ist. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es sei auf eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu verzichten und es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Beschwerde S. 21). 7.2. Gemäss Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 265) soll die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Ge- richtsgutachten einholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren ander- weitig erhobenen medizinischen Sachverhalt für gutachtlich abklärungsbe- dürftig oder eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt für nicht beweiskräftig hält. Eine Rückweisung an die Verwaltung ist hinge- gen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher voll- ständig ungeklärten Frage begründet ist. Da von Seiten der Beschwerde- gegnerin bisher lediglich eine verwaltungsinterne Aktenbeurteilung mit be- schränktem Beweiswert (vgl. E. 5.2. und 5.3. hiervor) eingeholt worden ist und dieser fachärztliche Beurteilungen anderer Ärzte entgegen stehen, geht es vorliegend um eine bisher vollständig ungeklärte Frage des Vorlie- gens einer frozen shoulder. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklä- rung unter Einbezug der aktuellen medizinischen Berichte an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat sie neu über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu verfügen. 8. 8.1. Zudem beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm die Kosten des Be- richtes von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2024 zu ersetzen, welche ihm entstanden sind, weil er eine eigene Beurteilung der Unfallkausalität habe in Auftrag geben müssen (Beschwerde S. 21). 8.2. Die Vornahme der notwendigen Abklärungen obliegt dem Versicherungs- träger (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), weshalb die Partei grundsätzlich keine eigenen Abklärungen einzuleiten hat. Es entspricht aber einer Erfahrungs- tatsache, dass nicht angeordnete Abklärungen, wie etwa die Einholung ärztlicher Berichte oder die Beauftragung einer sachverständigen Person, zu massgebenden Erkenntnissen für das Abklärungsverfahren führen kön- nen. Was die Kostentragung betrifft, setzen die Rechtsprechung sowie die bisherigen Erlasse den Grundsatz um, dass diejenige Behörde die Kosten zu tragen hat, die die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen hat. Ab- klärungskosten, welche im Beschwerdeverfahren entstanden sind, werden - 11 - dann dem Versicherungsträger auferlegt, wenn dieser die entsprechenden Abklärungen bereits im Verwaltungsverfahren hätte vornehmen müssen. Ferner werden der Partei die Kosten eines von ihr eingereichten Gutach- tens ersetzt, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstützt (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 27 ff. zu Art. 45 ATSG). 8.3. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2024 (BB 4) war vorliegend nicht unerlässlich für die Entscheidfindung, da an den kreisärztlichen Aktenbeurteilungen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid stützte, bereits aufgrund der damals vorgelegenen aktenkundigen medizinischen Berichte zumindest geringe Zweifel bestanden und den ver- sicherungsinternen Aktenbeurteilungen daher kein Beweiswert hätte bei- gemessen werden dürfen. Die Kosten dieses Berichtes sind demnach – entgegen dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers – nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6; 8C_20/2013 vom 16. Mai 2013 E. 6.2.2). 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 aufzuhe- ben und die Sache zur Durchführung einer verwaltungsexternen Begutach- tung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklä- rung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 12 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. 4. Auf den Antrag auf Kostenersatz für den Bericht von Dr. med. B._____ vom 29. März 2022 wird nicht eingetreten. Der Antrag auf Kostenersatz für die den Bericht von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2024 wird abgewiesen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli