Damit werden jegliche Weiterungen zu den seitens der Beschwerdeführerin dagegen gerichteten Vorbringen (Beschwerde, Ziff. 41 ff.) von vornherein hinfällig. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2023 (VB 138) ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.