Somit ist dem Gutachten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen. Weitere Abklärungen – insbesondere die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde, - 12 - Rechtsbegehren 3 und Ziff. 40) – versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.