_ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 35) auch auf die Beurteilung durch den behandelnden Neurologen (VB 97 S. 72 und 74), wobei er rechtsprechungsgemäss nicht zu jedem einzelnen Bericht von diesem explizit Stellung nehmen musste (Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E. 8.2.1 mit Hinweis). Arbeitsmarktbezogene Veränderungen wie eine Pandemiesituation (vgl. Beschwerde, Ziff. 35) schmälern den Beweiswert seiner beweiskräftigen medizinisch-theoretischen Beurteilung ebenso wenig, wie der Verzicht auf die Erstellung einer aktuellen Bildgebung (vgl. Beschwerde, Ziff.