der Beschwerdeführerin (VB 119 S. 2). Ihre Kritik am Gutachten von Dr. med. E._____, insbesondere hinsichtlich der darin fehlenden Bestandesaufnahme im Längsvergleich (VB 119 S. 2 f.), ist angesichts der Umstände nicht zu folgen (vgl. dazu E. 5.2.2. hiervor). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung wird von ihr nicht geltend gemacht. Zudem ist auffallend, dass Dr. med. G._____ nicht zwischen invalidenversicherungsrechtlich relevanten und invaliditätsfremden Faktoren zu unterscheiden scheint, obwohl letztere durchaus vorzuliegen scheinen. So geht aus dem Bericht der Klinik I.___