Sodann hat Dr. med. E._____ in seinem Teilgutachten, wie erwähnt (E. 5.2.3. hiervor), nachvollziehbar dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach bei der Beschwerdeführerin (zumindest im Gutachtenszeitpunkt) weder eine Depression noch eine somatoforme Schmerzstörung gegeben sei bzw. keine (IVrelevante) psychische Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit habe festgestellt werden können (VB 97 S. 51 f.). Demgegenüber stützte sich Dr. med. G._____ bei ihrer Beurteilung vom 14. Februar 2023 stark auf die subjektiven Angaben - 10 -