Ohnehin stellt die neuropsychologische Abklärung versicherungsmedizinisch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar. Es bleibt Aufgabe der psychiatrischen Facharztperson, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8). Der neuropsychologische Bericht des Spitals H._____ vom 11. Juli 2022 vermag folglich keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen.