So sind die Ergebnisse nur sehr beschränkt aussagekräftig, waren die Befunde doch einerseits aufgrund "gewisse[r] Auffälligkeiten" nicht valide quantifizierbar (VB 117 S. 6; vgl. etwa die auffällige Performance- und Beschwerdevalidierung in VB 117 S. 11) und fehlte andererseits nach kurzfristiger Absage der eingeplante (notwendige: vgl. VB 97 S. 31, 43, 56, 67) Dolmetscher (VB 117 S. 9). Ohnehin stellt die neuropsychologische Abklärung versicherungsmedizinisch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar.