5.2.4. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf den Bericht betreffend die neuropsychologische Untersuchung des Spitals H._____ vom 11. Juli 2022, gemäss welcher das Vorliegen einer neuropsychologischen Störung in Form einer Belastbarkeitsminderung mit in der Folge verminderter allgemeiner Leistungsfähigkeit habe plausibilisiert werden können (VB 117 S. 5 ff.; vgl. Beschwerde, Ziff. 23), ist unbehelflich. So sind die Ergebnisse nur sehr beschränkt aussagekräftig, waren die Befunde doch einerseits aufgrund "gewisse[r] Auffälligkeiten" nicht valide quantifizierbar (VB 117 S. 6;