Ohnehin sind Verweise auf die Rechtsprechung im Bereich der Versicherungsmedizin aufgrund der thematischen Nähe nicht ungewöhnlich. Wichtig ist, dass sich die gutachterliche Beurteilung – auch wenn sie sich an der versicherungsmedizinischen Rechtsprechung orientiert – letztlich auf die (fach-)medizinische Würdigung des fachärztlich umfassend erforschten medizinischen Sachverhalts stützt. Dies ist vorliegend der Fall.