Hierzu ist festzustellen, dass Dr. med. E._____ im psychiatrischen Gutachten einige theoretische Ausführungen mit entsprechenden Verweisen auf einschlägige Quellen getätigt hat (VB 97 S. 49 ff.). Die angegebenen Verweise waren jedoch in erster Linie medizinischer (medizinische Fachschriften und Leitlinien) und nicht juristischer Natur. Ohnehin sind Verweise auf die Rechtsprechung im Bereich der Versicherungsmedizin aufgrund der thematischen Nähe nicht ungewöhnlich.