5.2.3. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. med. E._____ habe im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens wie auch der ergänzenden Stellungnahme vom 18. April 2023 zahlreiche rechtliche Ausführungen getätigt und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Damit habe er seine ärztlichen Kompetenzen überschritten, was die Beweiskraft des Gutachtens schmälere (Beschwerde, Ziff. 21 und 27 ff.).