Damit hat bereits die Beschwerdegegnerin pflichtgemäss versucht, Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G._____ erhältlich zu machen. Dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. E._____ dies angesichts des ausbleibenden Erfolgs der Anfragen der Beschwerdegegnerin nicht ebenfalls noch versucht hat, ist nachvollziehbar und kann ihm nicht vorgeworfen werden. Damit ist -7- es letztlich weder der (darum bemühten) Beschwerdegegnerin noch dem psychiatrischen Gutachter bzw. der ZIMB AG anzulasten, dass im Zeitpunkt der (insb. psychiatrischen) Begutachtung kein Bericht von Dr. med. G._____ vorlag.