5.2.2. So bringt die Beschwerdeführerin etwa vor, es gehe nicht an, dass dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. E._____ kein Bericht der die Beschwerdeführerin seit Sommer 2021 behandelnden Psychiaterin Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegen habe und er nicht mit dieser in Kontakt getreten sei (Beschwerde, Ziff. 20). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin Dr. med. G._____ im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 um Zustellung sämtlicher die Behandlung der Beschwerdeführerin betreffenden Berichte ersucht (VB 71), diese darauf jedoch nicht reagiert hatte. Darüber wurde die Beschwerdeführerin