Psychiatrisch und allgemeininternistisch hätten sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit finden lassen (VB 97 S. 11). Die im orthopädischen und im neurologischen Fachgutachten aufgeführten Arbeitsunfähigkeiten könnten in der Summe nicht addiert werden, da für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch genommen werden könnten (VB 97 S. 12). So bestehe insgesamt seit April 2019 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in den angestammten sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit (VB 97 S. 13).