2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde die B._____, als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 138) zu Recht verneint hat.