vom 4. Juli 2017 (VB 57), was für sich allein genommen keinen Revisionsgrund darstellt (E. 5.1.1.). Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (VB 104) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung ihrer Invalidenrente zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.