Auch die behandelnde Rheumatologin führte aus, dass die Kniebeschwerden zu keinen wesentlichen Einschränkungen führen würden (Bericht der Praxis E._____ vom 28. September 2023 in VB 101 S. 4) und diesbezüglich keine Verschlechterung geltend gemacht werden könne (Bericht der Praxis E._____ vom 15. Januar 2024 in VB 108 S. 17). Die Kniebeschwerden vermögen daher, wie auch von Dr. med. D._____ festgehalten (E. 3.), nichts am oben Ausgeführten zu ändern. -9-