Auch dies weist darauf hin, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert hat, sondern lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes vorliegt, welcher unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel jedoch unbeachtlich ist (vgl. E. 5.1.1.). Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt denn auch nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist.