Diese sei aber behandelbar (VB 93 S. 3). Sofern der RAD-Arzt mit der Argumentation der Behandelbarkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verneint, widerspricht dies allerdings der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4.c). Gestützt auf seine Beurteilung vom 3. November 2023 ist jedoch nachvollziehbar, weshalb keine anhaltende relevante Verschlechterung bestehe.