15. Januar 2024 in VB 108). Auch dies weist auf eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes hin. Eine solche ist jedoch unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen).