3. Die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2023 (VB 104) beruht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Aktenbeurteilung des RAD- Arztes Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. November 2023. Dieser führte aus, dass der psychische Zustand gemäss den behandelnden Psychiatern abhängig vom Verlauf der rheumatologischen Beschwerden sei. Laut der behandelnden Rheumatologin könne in ihrem Fachgebiet jedoch keine wesentliche Verschlechterung festgestellt werden. Zur psychiatrischen Situation gebe es auch im laufenden Einwandverfahren keine neuen Erkenntnisse, welche die bisherige Beurteilung des RAD-Arztes umzustossen vermöchten.