Für eine Leitungs-, Vorgesetzten- oder Führungsfunktion sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen nicht geeignet. Für eine solche Tätigkeit sei vorläufig von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit April 2012 auszugehen. Für eine einfache Tätigkeit als Miterzieherin (KiTa- Mitarbeiterin) oder eine vergleichbare Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Adaptiert sei eine Tätigkeit, bei welcher eine gute Führung und Unterstützung bei der Abgrenzung und Wahrnehmung eigener Bedürfnisse, eine wohlwollende fürsorg- lich-patronale Führung sowie Hilfe beim Schutz vor Überforderung bestehe.