2.2.2. Der als Vergleichszeitpunkt massgebenden Verfügung vom 13. April 2018, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen wurde (VB 66), lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 4. Juli 2017 zugrunde. Dieser stellte die folgenden Diagnosen (VB 57 S. 12): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und unreifen Anteilen (F61.8)