2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. März 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung ihrer (Viertels-)Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 104) zu Recht abgewiesen hat.