Mit Revisionsgesuch von April 2019 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Ende Februar bzw. Anfang März 2019 (Weichteilrheuma, Bluthochdruck, schlechter Schlaf etc.) geltend. Mit Verfügung vom 26. September 2019 trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.