1. 1.1. Die 1975 geborene und zuletzt im Jahr 2022 als Kleinkindererzieherin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im September 2013 unter Hinweis auf ein Burnout (Depressionen, Selbstmordgedanken) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen/Rente) der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach der Durchführung von Frühinterventionsmassnahmen und erfolgreicher Eingliederung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 18. März 2014 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.