Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rentensistierung noch über den 30. Juni 2020 hinaus bis Ende Dezember 2020 beziehungsweise der Auszahlung der Rente (erst) ab 1. Januar 2021 ist damit aktuell nicht möglich. Entsprechende Abklärungen bei der Durchführungsinstitution, der bis zur Anklageerhebung am 29. November 2021 verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft oder dem Sachgericht werden durch die Beschwerde- -5- gegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nachzuholen sein.