29 Abs. 3 IVG) 31. Dezember 2020 bereits die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit bestanden hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Schreiben der Durchführungsinstitution vom 23. Februar 2023 (VB 77, S. 3), welches zum einen lediglich generelle Angaben über dort angebotene Tagesstrukturformen enthält und sich zum anderen auf einen hier nicht relevanten Zeitpunkt bezieht. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rentensistierung noch über den 30. Juni 2020 hinaus bis Ende Dezember 2020 beziehungsweise der Auszahlung der Rente (erst) ab 1. Januar 2021 ist damit aktuell nicht möglich.