Zur konkreten Ausgestaltung dieser Ersatzmassnahme lassen sich den Akten indes keine Angaben entnehmen. Es kann damit nicht festgestellt werden, ob für den Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Beginns der Ersatzmassnahme am 29. Juli 2020 und bis zum Erlass der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Januar 2021 mit Bewilligung einer Arbeitstätigkeit ausserhalb der Durchführungsinstitution respektive bis zum (aus invalidenversicherungsrechtlicher Perspektive massgebenden; vgl. hierzu Art. 29 Abs. 3 IVG) 31. Dezember 2020 bereits die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit bestanden hat.