2.3. Die hier angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 betrifft die Periode vom 1. Februar bis 31. Dezember 2020 (vgl. VB 132, S. 3). Während dieses Zeitraums befand sich der Beschwerdeführer – der vorliegend eine Aufhebung der Rentensistierung per Juli 2020 anbegehrt – nach dem zuvor Dargelegten im Rahmen einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO in einer Institution mit betreuter Wohnform und der Möglichkeit einer Tagesstruktur. Zur konkreten Ausgestaltung dieser Ersatzmassnahme lassen sich den Akten indes keine Angaben entnehmen.