VB 77, S. 3) wurde der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 4) aus der am 7. März 2019 angeordneten und in der Folge wiederholt verlängerten Untersuchungshaft entlassen und trat im Rahmen der gestützt auf Art. 237 StPO gerichtlich angeordneten Ersatzmassnahmen in eine "betreute Wohnform mit der Möglichkeit einer Tagesstruktur" ein. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Januar 2021 (VB 86) wurden die Ersatzmassnahmen angepasst und dem Beschwerdeführer insbesondere erlaubt, "eine Arbeitstätigkeit ausserhalb [der Durchführungsinstitution] im primären (oder auch sekundären) Arbeitsmarkt aufzu-