Diese Kann-Vorschrift erlaubt es, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz des Straf- oder Massnahmenvollzugs beispielsweise im Rahmen einer Halbgefangenschaft oder eines Arbeitsexternats einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Ist die Vollzugsform aber nicht derart ausgestaltet, dass eine gesunde Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, hat in Nachachtung des Gleichheitsgebots eine Rentensistierung zu erfolgen (BGE 141 V 466 E. 4.3 S. 469, 138 V 140 E. 2.2 S. 141 f., 137 V 154 E. 6 S. 161 f. und 133 V 1 E. 4.2.4.1 S. 6 f.;