Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen einer invaliden Person ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Diese Kann-Vorschrift erlaubt es, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz des Straf- oder Massnahmenvollzugs beispielsweise im Rahmen einer Halbgefangenschaft oder eines Arbeitsexternats einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.