Entscheidend ist, dass ob die versicherte Person wegen des Straf- oder Massnahmenvollzugs an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selbst für ihre Lebensbedürfnisse aufzukommen, ist der Rentenanspruch nicht zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen einer invaliden Person ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde.