2. 2.1. Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Die Bestimmung bezweckt die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten versicherten Person, die durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass ob die versicherte Person wegen des Straf- oder Massnahmenvollzugs an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.