1. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin auf am 11. April 2019 erfolgte Anmeldung hin mit Verfügung vom 26. April 2021 gestützt auf die Ergebnisse entsprechender Abklärungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2020 eine unbefristete ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen und diese gleichzeitig, weil sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand, für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum Austritt des Beschwerdeführers aus der Massnahme sistiert. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Rentensistierung.